2.4.2. Die fehlende funktionelle und sachliche Zuständigkeit stellt grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar. Fehlt einer Verfügung jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 503 f.; 137 II 275; je mit Hinweisen). Das Schreiben eines Privaten, der keine Verfügungsbefugnis hat, kann keine Verfügung darstellen (STEFAN SCHERLER, Die Verfügung im Vergaberecht, in: JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY/HUBERT STÖCKLI [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 351; vgl. auch MARTIN BEYELER, Vergaberechtliche Entscheide 2014/2015, Zürich/ Basel/Genf 2016, S. 147).