2.4. 2.4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Geschäftsführer des Abwasserverbands C., D., befugt sei, die Zuschlagsverfügung für den Abwasserverband alleine zu unterzeichnen; sie schliesst daraus auf deren Ungültigkeit (Beschwerde, S. 4 f., 7; Replik, S. 3). Die Vergabestelle bringt vor, der Geschäftsführer habe "lediglich den anbietenden Firmen den Beschluss des Vorstandes mitgeteilt, was usanzgemäss nach unserer Ansicht nicht zwei Unterschriften benötigt". Sie verweist wiederum auf eine langjährige Praxis, in der die Rechtsmässigkeit eines lediglich vom Geschäftsführer unterzeichneten Schreibens noch nie angezweifelt worden sei (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 3).