2.3. Beim Zuschlag handelt es sich, sofern die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind, um eine beschwerdefähige Verfügung (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 lit. b SubmD). Beschwerdefähige Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 26 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 23 SubmD; § 37 Abs. 2 der Vergaberichtlinien [VRöB] zur IVöB). Die Zuschlagsverfügung vom 18. Januar 2021, die den Anbietern den Vorstandsbeschluss vom 15. Januar 2021 eröffnete, enthält zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung; sie ist somit formell mangelhaft.