§ 24 SubmD) noch eine zulässige elektronische Eröffnung im Sinne von § 7 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 7 Abs. 2 ÜbermittlungsV dar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] vom 12. März 2020 [WBE.2019.215], S. 7 f.; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2012 [VB.2012.00257], Erw. 2.2). Inwiefern COVID 19 einer korrekten (und im Übrigen auch üblichen) schriftlichen Eröffnung -6- des Vergabeentscheids entgegenstehen sollte, wie die Vergabestelle dies antönt (Beschwerdeantwort Vergabestelle, S. 2 f.), ist nicht ersichtlich.