§ 7 Abs. 2 VRPG bestimmt, dass die Partei eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären kann, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen. Nach § 7 Abs. 1 ÜbermittlungsV können die Behörden einer Partei einen Entscheid auf elektronischem Weg eröffnen, sofern die Partei dieser Zustellungsart ausdrücklich zugestimmt hat und sie bei einer anerkannten Zustellplattform registriert ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Die mit E-Mail vom 18. Januar 2021 erfolgte Bekanntgabe des Zuschlags stellt weder eine schriftliche Mitteilung im Sinne von § 20 Abs. 1 SubmD (i.V.m. § 24 SubmD)