Dass der Zuschlag zwingend als Verfügung des öffentlichen Rechts auszugestalten ist, folgt zudem aus Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM; SR 943.02). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (§ 25 Abs. 1 SubmD). Gemäss § 7 Abs. 1 VRPG kann der Verkehr mit den Behörden schriftlich, oder bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss § 7 Abs. 2 und 3 VRPG sowie § 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (ÜbermittlungsV; SAR 271.215), elektronisch erfolgen.