Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht die fehlende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Vergabeentscheids sowie die Zustellung per E-Mail und verlangt seine Aufhebung. Zudem sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer, der den Entscheid allein unterzeichnet habe, nicht einzelzeichnungsberechtigt sei; der Entscheid sei auch aus diesem Grund ungültig und aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 4 f. und 7).