1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die mit Datum vom 29. Januar 2021 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.