1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 4. Es wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.00 (inkl. 7,7 % MWST) ausgerichtet. -9- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 178.00, gesamthaft Fr. 1'178.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/5 mit Fr. 235.60 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.