teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Festsetzung der Parteientschädigung gemäss den hier angestellten Überlegungen zur angemessenen Höhe des Parteikostenersatzes. Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass eine Parteientschädigung von Fr. 2'900.00 inkl. 7,7 % MWST auszurichten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).