Unter Berücksichtigung aller drei angesprochenen Punkte – Einhaltung des Entschädigungsrahmens, Grundsatz der Aufwandgerechtigkeit, Begrenzung aufgrund des Streitwertes bzw. des Stundenansatzes – erweist sich vorliegend ein Parteikostenersatz von Fr. 2'900.00 inkl. 7,7 % MWST als angemessen. Unter Abzug der Mehrwertsteuer sowie der geltend gemachten Porto- und Telefonkosten von Fr. 53.20 ergäbe sich somit bei einem Aufwand von zwölf Stunden ein Stundenansatz von rund Fr. 220.00. Dies erscheint angemessen, entspricht doch ein solcher Stundenansatz dem für durchschnittliche Fälle vorgesehenen Ansatz in Strafsachen.