AnwT deutlich macht: Wäre der zuzusprechende Parteikostenersatz in einer vergleichbaren Zivilstreitigkeit zu beurteilen, beliefe sich dieser vorliegend demnach lediglich auf Fr. 1'946.00. Andererseits sieht der Anwaltstarif in Strafsachen eine Begrenzung der Stundenansätze – auf in der Regel Fr. 220.00, in gewissen Fällen bis Fr. 180.00, wobei der Höchstansatz in schwierigen Fällen Fr. 250.00 beträgt; jeweils exkl. MWST – vor (§ 9 Abs. 2bis AnwT), während vorliegend die Kostennote der Rechtsvertreterin – in einem, wie dargelegt, mittelmässig schwierigen Fall – von einem Stundenansatz von Fr. 250.00 exkl. MWST ausgeht.