Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Anwaltstarif – neben der Aufwandgerechtigkeit – auch der Gedanke einer Begrenzung des Parteikostenersatzes zugrunde liegt: Einerseits begrenzt der Anwaltstarif in Zivilsachen den Parteikostenersatz aufgrund des Streitwertes, was ein Vergleich mit § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT deutlich macht: Wäre der zuzusprechende Parteikostenersatz in einer vergleichbaren Zivilstreitigkeit zu beurteilen, beliefe sich dieser vorliegend demnach lediglich auf Fr. 1'946.00.