Vor diesem Hintergrund erscheint zunächst der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteikostenersatz von Fr. 3'288.30 – mit Blick auf die in § 8a Abs. 2 AnwT grundsätzlich festgeschriebene Aufwandgerechtigkeit sowie auf den Umstand, dass der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 eingehalten würde – als nicht zu beanstanden.