Was den Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass dieser grundsätzlich sachgerecht erscheint: Bei einem sachverhaltsmässig und rechtlich mittelmässig komplizierten Fall, einer Rekursschrift von acht Seiten und einer späteren Replik von zwei Seiten erscheint ein Aufwand von zwölf Stunden keineswegs als überzogen. Vor diesem Hintergrund erscheint zunächst der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parteikostenersatz von Fr. 3'288.30 – mit Blick auf die in § 8a Abs. 2 AnwT grundsätzlich festgeschriebene Aufwandgerechtigkeit sowie auf den Umstand, dass der Rahmen gemäss § 8a Abs. 1 lit.