4. 4.1. Bei einem Streitwert von – wie dargelegt – rund Fr. 3'800.00 beträgt im Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Der Streitwert liegt in der unteren Hälfte des Rahmens (Streitwert bis Fr. 20'000.00). Der Sachverhalt ist als mittelmässig kompliziert zu beurteilen (so ist zu beachten, dass die -7- Rekursschrift immerhin 16 Beweismittelbeilagen enthielt), während die rechtliche Schwierigkeit als höchstens mittel gelten kann. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles mit dem Spezialverwaltungsgericht als "mittel" zu qualifizieren.