Würden sämtliche mit dem Rekurs geltend gemachten Krankheitskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG, d.h. soweit sie 5 % der um die Aufwendungen nach §§ 35 – 40 verminderten Einkünfte übersteigen, antragsgemäss zum Abzug zugelassen, wäre die Beschwerdeführerin für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'300.00 zu veranlagen, womit sich Kantons- und Gemeindesteuern (inkl. Feuerwehrpflichtersatz) von Fr. 7'147.85 ergäben. Die Differenz zwischen beiden Beträgen von rund Fr. 3'800.00, die den streitigen Steuerbetrag darstellt, ist nach dem Gesagten als Streitwert des vorinstanzlichen Verfahrens zu betrachten.