3.2. Die Steuerkommission setzte die von der Beschwerdeführerin geschuldete Kantons- bzw. Gemeindesteuer 2019 (inkl. Feuerwehrpflichtersatz) mit Verfügung vom 18. August 2020 bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 76'800.00 auf insgesamt Fr. 10'909.40 fest. Würden sämtliche mit dem Rekurs geltend gemachten Krankheitskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit.