Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Unterliegt die obsiegende Partei jedoch selber der Mehrwertsteuerpflicht, darf die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht miteinbezogen werden (vgl. AGVE 2011, S. 465, Erw. 12.2.2). 3. 3.1. In Steuersachen ist praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen, wobei der Streitwert bei Rechtsmittelverfahren nach dem streitigen Steuerbetrag bemessen wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.318 vom 14. November 2012, Erw. II/3 f. mit Hinweisen).