Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge (gemäss § 8a Abs. 1 AnwT) richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, gelten die § 3 -6-