Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Anwältin, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten (§ 2 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a – 8c AnwT. Nach § 8a Abs. 1 lit a AnwT bemisst sich die Entschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen nach dem gemäss § 4 AnwT berechneten Streitwert. Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge (gemäss § 8a Abs. 1 AnwT) richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).