Entgegen der Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts lässt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dieser bilde generell (nur) die "obere Grenze" bei der Festsetzung eines angemessenen Parteikostenersatzes gemäss § 189 Abs. 2 StG. Die zitierte Praxis bezieht sich vielmehr lediglich auf den Fall der Vertretung durch Steuerberaterinnen und Steuerberater, wohingegen bei Vertretung durch eine Rechtsanwältin – wie vorliegend – der Anwaltstarif bei der Festsetzung der Entschädigung ohne weiteres herbeizuziehen ist (AGVE 1981, S. 281, Erw. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2005.427 vom 18. September 2006, Erw. III).