2.2. Nach der gefestigten Praxis ist die "angemessene Entschädigung" in Anwendung des Anwaltstarifs zu bestimmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.318 vom 14. November 2012, Erw. II/2.4). Entgegen der Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts lässt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dieser bilde generell (nur) die "obere Grenze" bei der Festsetzung eines angemessenen Parteikostenersatzes gemäss § 189 Abs. 2 StG.