Wenn sie den überwiegenden Teil der ihr angefallenen Vertretungskosten selbst zu bezahlen habe, finde faktisch eine Rechtsverweigerung statt. Mit der in § 189 Abs. 2 StG festgeschriebenen Angemessenheit der Parteientschädigung könne nur gemeint sein, dass auch bei einem nicht so hohen Streitwert ein Betrag zuzusprechen sei, der das berechtigterweise geltend gemachte und begründete Honorar jedenfalls annähernd -5- zu decken vermöge, zumal der notwendige Aufwand sich zumeist unabhängig von der Höhe des Streitwerts bemesse.