1.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Aufwand ihrer Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 3'288.30 inkl. MWST sei ausgewiesen. Die vom Spezialverwaltungsgericht zugesprochenen Fr. 1'000.00 entschädigten den notwendigen Aufwand in keiner Weise. Wenn sie den überwiegenden Teil der ihr angefallenen Vertretungskosten selbst zu bezahlen habe, finde faktisch eine Rechtsverweigerung statt.