In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2021 führte es dazu aus, bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 liege der Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 600.00 und Fr. 4'000.00. Da es (wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten) sachgerecht sei, den mutmasslichen Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als "mittel" zu beurteilen, resultiere aufgrund des eher tiefen Streitwertes eine Parteikostenentschädigung von Fr. 1'000.00.