2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. II. 1. 1.1. Umstritten ist vor Verwaltungsgericht einzig noch die Höhe des der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechenden Parteikostenersatzes.