3. In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 verwies das Kantonale Steueramt (KStA) auf den angefochtenen Entscheid und beantragte gleichfalls die Abweisung der Beschwerde. 4. Der ebenfalls zur Beschwerdeantwort eingeladene Gemeinderat X. liess sich nicht vernehmen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: