C. 1. Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 27. Mai 2021 erhob A. am 9. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) und stellte folgenden Antrag: Zusammenfassend ersuche ich um Neufestsetzung der Parteientschädigung in angemessener Höhe von CHF 3'288.30. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erstattete mit Eingabe vom 16. August 2021 seine Vernehmlassung und beantragte Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.