B. 1. Eine gegen die Veranlagungsverfügung vom 18. August 2020 erhobene Einsprache wies die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 ab. 2. A. liess den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterziehen, wobei sie nunmehr in Ergänzung zur ursprünglichen Selbstdeklaration weitere Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 1'174.00 – insgesamt also Fr. 21'422.00 – "in den Schranken von § 40 Abs. 1 lit. i StG" geltend machte. Das Spezialverwaltungsgericht entschied am 27. Mai 2021: 1. Die Kosten für die Liposuktionen I und II sind als Krankheitskosten zu berücksichtigen.