Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 27. Mai 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Steuerkommission X. veranlagte A. mit Verfügung vom 18. August 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 76'800.00. In Abweichung von der Selbstdeklaration liess sie geltend gemachte selbst getragene Krankheitskosten (im Zusammenhang mit Liposuktionen) im Umfang von Fr. 20'248.00 nicht zum Abzug zu.