83 f.). Nachdem der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 15.75 Stunden – angesichts der rechtlichen und sachverhaltlichen Komplexität des Falles – nachvollziehbar ist, jedoch der Aufwand in ausländerrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht praxisgemäss lediglich mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (nicht wie beantragt Fr. 250.00) abgegolten wird, und die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 35.80 nicht zu beanstanden sind, ist die Kostennote in der Höhe von Fr. 3'770.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu genehmigen.