6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 13. Juli 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.