Zusammengefasst wäre dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Eritrea zumutbar. Insbesondere wäre der Vollzug einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch völkerrechtlich zulässig. 4.3.5.7. Nach dem Gesagten erhöht sich das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz unter dem Gesichtspunkt seiner (Re-)Integrationschancen im Heimatland insgesamt höchstens leicht. Dies in erster Linie aufgrund der bei einer Rückkehr nach Eritrea zu entrichtenden Diasporasteuer.