An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vorbringt, dass er im Wegweisungsfall einen "letter of regret" unterzeichnen müsste, mit welchem er eingestünde, durch seine illegale Ausreise aus Eritrea eine Straftat begangen zu haben, was den rechtsstaatlichen Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (keine Pflicht zur Selbstanzeige) verletze. In der Folge werde man ihn mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestrafen und danach für unbestimmte Zeit in den Nationaldienst einziehen, welcher vom Bundesverwaltungsgericht als Zwangsarbeit qualifiziert worden sei (act. 24 f. mit Hinweis).