Sollte sich derweil der Vollzug einer allfälligen Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea gemäss Art. 3 (i.V.m. Art. 4) EMRK oder gemäss Art. 33 FK als völkerrechtlich unzulässig erweisen, wäre dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Frage der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs und der damit einhergehenden Wegweisung nicht ausschlaggebend, sondern käme erst mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung bzw. das allfällige Vorliegen eines Vollzugshindernisses zum Tragen (BGE 135 II 110, Erw. 4.2; Art. 83 Abs. 3 AIG; vgl. auch Art. 83 Abs. 7 AIG).