vgl. European Asylum Support Office, Eritrea – Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunfts- und Informationsbericht, September 2019, S. 60) gilt indes rechtsprechungsgemäss als zumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2382/2018 vom 5. November 2019, Erw. 6.3.2 mit Hinweis), weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich nicht gefolgt werden kann. Mithin erweist sich eine Rückkehr nach Eritrea auch unter diesem Gesichtspunkt für den Beschwerdeführer als zumutbar.