Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, wenn er aus der Schweiz weggewiesen werde, müsse er die von der eritreischen Regierung erhobene Diasporasteuer bezahlen, was unzumutbar sei (act. 24 f.). Die Bezahlung der eritreischen Diasporasteuer von 2% der im Ausland erzielten Einkünfte (einschliesslich staatlicher Wohlfahrtsleistungen; vgl. European Asylum Support Office, Eritrea – Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunfts- und Informationsbericht, September 2019, S. 60) gilt indes rechtsprechungsgemäss als zumutbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2382/2018 vom 5. November 2019, Erw.