4.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation – namentlich wegen (Bürger-) Kriegs, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage – einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1604/2018 vom 17. November 2020, Erw. 8.7.2, wonach in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und folglich nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann).