In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteilwürde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu seinen Gunsten an, dass er in Eritrea keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre sein wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet.