4.3.2.5 f.). Angesichts seines Alters und seiner Gehbehinderung dürfte es ihm auch bei einer Rückkehr nach Eritrea schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine Verschlechterung zu erwarten. Vielmehr dürfte sich seine in Eritrea gesammelte Arbeitserfahrung auf dem eritreischen Arbeitsmarkt besser verwerten lassen als auf dem schweizerischen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteilwürde, wie derzeit in der Schweiz.