4.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verbindungen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er nicht mehr über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz in Eritrea verfügen würde (act. 25). So lebten seine Mutter in Äthiopien und seine Geschwister in Europa bzw. Kanada; sein Vater sei vor mehr als 30 Jahren aus politischen Gründen verhaftet und seither nicht wiedergesehen worden (act. 25).