Nachdem der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, die ersten 39 Jahre seines Lebens in Eritrea verbrachte, ist davon auszugehen, dass er seine Muttersprache Tigrinya (MI-act. 9) – und damit eine eritreische Landessprache – nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren. - 31 -