4.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz sowie einen substanziellen Teil seines weiteren Erwachsenenlebens in Eritrea, bevor er das Land im Alter von 39 Jahren verliess und zu seiner damaligen Lebenspartnerin, welche ebenfalls eritreische Staatsangehörige ist, in die Schweiz übersiedelte (MIact. 9, 13, 25 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind, und es sind ihm in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen in Eritrea zu attestieren.