Gemäss Angaben seiner schulischen Betreuungspersonen würde der Verlust des Beschwerdeführers als Bezugs- und Vertrauensperson insbesondere den Sohn D. hart treffen, nachdem dieser bereits darunter gelitten habe, dass nach seinem Wegzug von seiner Mutter ungewiss gewesen sei, wo diese sich aufhalte und ob sie zurückkehren werde. Von besonderem Gewicht ist sodann der Umstand, dass den befassten Fachbehörden zufolge die Kindsmutter weder in der Lage noch willens sein dürfte, die Kinder D. und G. adäquat zu betreuen und zu erziehen.