Eine Rückkehr in die Obhut ihrer Mutter würde bedeuten, dass sich die Kinder zum zweiten Mal innert weniger als drei Jahren an eine neue primäre Erziehungs- und Betreuungsperson gewöhnen müssten, was dem allgemeinen kindlichen Bedürfnis nach stabilen Verhältnissen zuwiderliefe. Gemäss Angaben seiner schulischen Betreuungspersonen würde der Verlust des Beschwerdeführers als Bezugs- und Vertrauensperson insbesondere den Sohn D. hart treffen, nachdem dieser bereits darunter gelitten habe, dass nach seinem Wegzug von seiner Mutter ungewiss gewesen sei, wo diese sich aufhalte und ob sie zurückkehren werde.