Im Fall einer Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer würden die Kinder demnach von ihrer Mutter getrennt. Dies würde die Kinder hart treffen, auch wenn sie die Mutter derzeit nur stundenweise am Wochenende besuchen. Mithin ist den Kindern in Anbetracht der gesamten Umstände trotz ihres grundsätzlich noch anpassungsfähigen Alters nicht zumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Eritrea zu übersiedeln.