Schliesslich ist die Kindsmutter offenbar nach wie vor in der Schweiz anwesenheitsberechtigt und verfügt über die originäre Flüchtlingseigenschaft. Sie hat (zumindest) zwei weitere hier anwesenheitsberechtigte Kinder und führt keine Paarbeziehung mehr mit dem Beschwerdeführer. Folglich ist der Kindsmutter nicht zumutbar, allein oder mit dem Beschwerdeführer nach Eritrea zu übersiedeln, um die gemeinsamen Kinder weiterhin am Wochenende sehen zu können. Nach dem oben Gesagten dürfte sie dazu auch nicht gewillt sein. Im Fall einer Ausreise zusammen mit dem Beschwerdeführer würden die Kinder demnach von ihrer Mutter getrennt.