Sie verfügen denn auch über die Flüchtlingseigenschaft, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen ist, dass ihnen in Eritrea staatliche Verfolgung drohen würde. Bezüglich der Verwurzelung der Kinder in der Schweiz ist zu berücksichtigen, dass diese in den vergangenen Jahren offenbar intensiv durch den Schulsozialdienst betreut worden sind, wodurch sie heute eher noch stärker in ihrer schulischen Lebensumgebung eingebunden und emotional verhaftet sein dürften, als andere Kinder gleichen Alters. Schliesslich ist die Kindsmutter offenbar nach wie vor in der Schweiz anwesenheitsberechtigt und verfügt über die originäre Flüchtlingseigenschaft.