Allerdings ist der Beschwerdeführer offenbar darum bemüht, seine Kinder nach schweizerischen Gepflogenheiten zu erziehen (siehe vorne Erw. 4.3.3.2). Besuche oder anderweitige Aufenthalte der Kinder in Eritrea sind sodann nicht aktenkundig. Sie verfügen denn auch über die Flüchtlingseigenschaft, weshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen ist, dass ihnen in Eritrea staatliche Verfolgung drohen würde.